LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.12.2009
22 Sa 361/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 3 S. 2; ArbZG § 16 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 5546/08

Feststellungsklage zum Guthaben auf Gleitzeitkonto bei eigenverantwortlicher Gestaltung der Arbeitszeit; Verjährung von Ansprüchen auf Freistellung oder Vergütung aus Gleitzeitkonto

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 22 Sa 361/09

DRsp Nr. 2010/20795

Feststellungsklage zum Guthaben auf Gleitzeitkonto bei eigenverantwortlicher Gestaltung der Arbeitszeit; Verjährung von Ansprüchen auf Freistellung oder Vergütung aus Gleitzeitkonto

1. Ein Guthaben auf dem Gleitzeitkonto einer Arbeitnehmerin ist Teil ihres Arbeitsverhältnisses zur Arbeitgeberin; ein solches Zeitguthaben drückt lediglich in anderer Form einen Anspruch auf Freizeit in entsprechendem Umfang oder auf Vergütung aus. 2. Bei einer Feststellungsklage der Arbeitnehmerin zum Guthaben auf Gleitzeitkonto ist es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast unerheblich, dass die Arbeitgeberin keine Kenntnis vom zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin hat, weil die Beschäftigten aufgrund einer Betriebsvereinbarung ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit entsprechend den betrieblichen Anforderungen und Abläufen nach eigenem Ermessen gestalten können; die Arbeitgeberin hat ihren Betrieb so zu organisieren, dass sie die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann, und sie hat zudem gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 2 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Beschäftigten aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.