LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.08.2008
14 Sa 410/08
Normen:
BGB § 311 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, 2; BGB § 826; BGB § 831 Abs. 1; AltTZG § 8a; TV ATZ § 16; SGB IV § 7 d; StGB § 263, § 266; GmbHG § 13 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1796/07

Feststellungsklage zum Schadensersatzanspruch gegen GmbH-Geschäftsführer wegen unterlassener Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnis

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 410/08

DRsp Nr. 2009/1716

Feststellungsklage zum Schadensersatzanspruch gegen GmbH-Geschäftsführer wegen unterlassener Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnis

»§ 8a ATG regelt - weitergehend als zuvor § 7 d SGB IV - Verpflichtungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Die Vorschrift ist aber keine Schutznorm im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die bei fehlender Insolvenzsicherung eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH begründen kann.«

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal - Gerichtstag Velbert - vom 29.11.2007 - 1 Ca 1796/07 v - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Streithelferin des Klägers hat diese selbst zu tragen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, 2; BGB § 826; BGB § 831 Abs. 1; AltTZG § 8a; TV ATZ § 16; SGB IV § 7 d; StGB § 263, § 266; GmbHG § 13 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der Beklagten für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.