LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.04.2006
4 TaBV 183/05
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 80 Abs. 2 § 99 ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 6/05

Feststellungslast des Betriebsrates für behauptete Mitbestimmungstatbestände

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 4 TaBV 183/05

DRsp Nr. 2006/27805

Feststellungslast des Betriebsrates für behauptete Mitbestimmungstatbestände

»Ein Betriebsrat trägt die Feststellungslast für das Vorliegen von ihm behaupteter Mitbestimmungstatbestände. Verfügt er nicht über fundierte Kenntnisse über die diesen zugrundeliegenden Sachverhalte, ist er nicht befugt, in einem Beschlussverfahren nicht fundierte Rechtsbehauptungen aufzustellen. Er hat vielmehr zunächst die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnissquellen und insbesondere die Auskunftsansprüche nach § 80 Abs. 2 BetrVG auszuschöpfen.«

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 80 Abs. 2 § 99 ; ZPO § 256 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte in Zusammenhang mit Einstellungen.

Die zu 2) und 3) beteiligten Arbeitgeberinnen sind Unternehmen der Software-Industrie. Die Beteiligte zu 2) ist die Muttergesellschaft der Beteiligten zu 3). Stammbetrieb der Arbeitgeberinnen ist ein Gemeinschaftsbetrieb in B, dessen Belegschaft vom antragstellenden Betriebsrat repräsentiert wird. Daneben betreiben sie Gemeinschaftsbetriebe u.a. in München und Düsseldorf. Am 14. April 2004 erteilte der Leiter der Niederlassung Düsseldorf dem dort beschäftigten Arbeitnehmer A zum Zweck von dessen Wiedereingliederung nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit folgende Anweisung: