I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Mai 2016 abgeändert und im Ausspruch zur Sache wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid des Beklagten vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 2.588,52 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird.
Der Bescheid des Beklagten vom 7. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 3.058,41 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird.
Der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 2.752,54 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird.
Der Bescheid des Beklagten vom 11. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 2.935,09 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|