LSG Sachsen - Urteil vom 18.05.2017
L 3 AS 758/16
Normen:
SGB II § 12; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 50; AlhiV § 9;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 756/15

Fikitver Vermögensverbrauch; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rücknahme- und Erstattungsbescheid

LSG Sachsen, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen L 3 AS 758/16

DRsp Nr. 2017/11557

"Fikitver Vermögensverbrauch"; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rücknahme- und Erstattungsbescheid

Bei der Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und einer zugehörenden Erstattungsforderung ist ein "fiktiver Vermögensverbrauch" nicht zu berücksichtigen.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Mai 2016 abgeändert und im Ausspruch zur Sache wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid des Beklagten vom 6. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 2.588,52 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird.

Der Bescheid des Beklagten vom 7. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 3.058,41 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird.

Der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 2.752,54 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird.

Der Bescheid des Beklagten vom 11. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung eines über 2.935,09 EUR hinausgehenden Betrages verpflichtet wird.