LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.10.2008
4 Ta 342/08
Normen:
ArbGG § 54 Abs. 5; ZPO § 251 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 427/07

Fiktion der Klagerücknahme bei Ruhen des Verfahrens wegen laufender Vergleichsverhandlungen aufgrund Parteiantrag im Gütetermin

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.10.2008 - Aktenzeichen 4 Ta 342/08

DRsp Nr. 2009/2558

Fiktion der Klagerücknahme bei Ruhen des Verfahrens wegen laufender Vergleichsverhandlungen aufgrund Parteiantrag im Gütetermin

Beantragen die Parteien die Anordnung des Ruhens des Verfahrens wegen laufender Vergleichsverhandlungen und ordnet das Arbeitsgericht im Gütetermin antragsgemäß das Ruhen des Verfahrens an, liegt kein Säumnisfall im Sinne von § 54 Abs. 5 ArbGG vor. In diesem Fall führt ein Nichtbetreiben des Verfahrens über mehr als sechs Monate nicht zum Eintritt der Rücknahmefiktion des § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. Juli 2008 - 7 Ca 427/07 - aufgehoben.

Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, Kammertermin anzuberaumen und gemäß § 56 ArbGG die streitige Verhandlung vorzubereiten.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 54 Abs. 5; ZPO § 251 S. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über den Eintritt der Rücknahmefiktion von § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG.