LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.12.2014
13 Ta 27/14
Normen:
ArbGG § 54 Abs. 4 S. 1; ArbGG § 54 Abs. 5; ZPO § 269 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 361/14

Fiktion der Klagerücknahme bei verspäteter Antragstellung im ruhenden arbeitsgerichtlichen Verfahren nach Nichterscheinen im Gütetermin

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 27/14

DRsp Nr. 2015/1880

Fiktion der Klagerücknahme bei verspäteter Antragstellung im ruhenden arbeitsgerichtlichen Verfahren nach Nichterscheinen im Gütetermin

Im Rahmen des § 54 Abs. 5 ArbGG spielt es keine Rolle, aus welchem Grund die Parteien nicht zum Gütetermin erscheinen oder ob sie dies gegenüber dem Gericht ankündigen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 18. September 2014 (Az.: 1 Ca 361/14) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Für den Kläger wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 54 Abs. 4 S. 1; ArbGG § 54 Abs. 5; ZPO § 269 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bestimmung eines Verhandlungstermins, da nach seiner Ansicht die Klage entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht als zurückgenommen gelte.

Der anwaltlich vertretene Kläger begehrt im Ausgangsverfahren von der Beklagten die Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG ab 1. Januar 2010. Mit seiner am 8. November 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 13. November 2013 zugestellten Klage regte er zugleich an, einen Termin erst für Ende März / Anfang April 2014 zu bestimmen, da das Bundesarbeitsgericht am 18. März 2014 in zwei Parallelverfahren entscheide.