LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 10.07.2012
L 7 AS 776/11
Normen:
SGG § 102 Abs. 2; SGG § 159;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 221/11

Fiktion der Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.07.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 776/11

DRsp Nr. 2013/3997

Fiktion der Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Fiktion der Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG tritt nicht ein, wenn der Kläger seine Klage begründet hat und erwarten kann, dass das Sozialgericht darüber entscheidet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Lüneburg zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der erstinstanzlichen Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2; SGG § 159;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010 streitig. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Feststellung der Erledigung des Klageverfahrens durch eine fiktive Klagerücknahme.