BAG - Urteil vom 06.08.2003
7 AZR 180/03
Normen:
AÜG § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 56
BB 2004, 669
NZA 2004, 1182
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 923/02
ArbG Berlin, vom 13.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 12869/01

Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei Arbeitnehmerüberlassung

BAG, Urteil vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 180/03

DRsp Nr. 2003/13566

Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei Arbeitnehmerüberlassung

Orientierungssätze:1. Nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz ist eine Arbeitnehmerüberlassung iSd. AÜG. Von der Arbeitnehmerüberlassung ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten auf Grund eines Werk- oder Dienstvertrags zu unterscheiden.2. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags entscheidet der Geschäftsinhalt. Er kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Ausführung des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend.3. Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.