LAG Berlin - Urteil vom 18.12.2002
16 Sa 923/02
Normen:
AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1 ; AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 12869/01

Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung im öffentlichen Personennahverkehr

LAG Berlin, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 16 Sa 923/02

DRsp Nr. 2003/9418

Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung im öffentlichen Personennahverkehr

»Die Beklagte hat sowohl einzelne Buslinien als auch einzelne Teilstrecken solcher Linien ("Umläufe") an ein Tochterunternehmen vergeben. Dieses setzt die von ihm eingestellten Fahrer in Bussen der Beklagten ein und unterstellt sie während des Einsatzes der Verkehrsleitstelle der Beklagten. Trotz dieser weitgehenden Integration verneint das Urteil Arbeitnehmerüberlassung, weil die Personaldisposition ausschließlich beim Tochterunternehmen verblieben ist.«

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1 ; AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach der gesetzlichen Fiktion in Art. 1 § 10 Abs. 1 S. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.