LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2018
L 18 AL 56/17
Normen:
SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 149 Abs. 1; SGB III § 152 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 198/13

Fiktive Bemessung von ArbeitslosengeldAnnahme einer falschen BezugsgrößeFrüheres Bemessungsentgelt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen L 18 AL 56/17

DRsp Nr. 2019/16600

Fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld Annahme einer falschen Bezugsgröße Früheres Bemessungsentgelt

1. In Fällen der fiktiven Bemessung ist die allgemeine Bezugsgröße - auch Bezugsgröße West genannt - zugrunde zu legen. 2. Ein früheres Bemessungsentgelt ist in der Vergleichsberechnung auch dann zugrunde zu legen, wenn es rechtswidrig zu hoch angesetzt worden ist.3. Die Auffassung, der Wortlaut der Besitzstandsklausel spreche nicht dafür, an das zuvor festgestellte Bemessungsentgelt anzuknüpfen, sondern an das "tatsächlich erzielte Entgelt", überzeugt nicht.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. März 2017 sowie der Überprüfungsbescheid vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2013 für die Zeit vom 21. März 2013 bis 19. März 2014 höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 59,73 EUR zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 149 Abs. 1; SGB III § 152 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 4;

Tatbestand: