Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. März 2017 sowie der Überprüfungsbescheid vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2013 für die Zeit vom 21. März 2013 bis 19. März 2014 höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 59,73 EUR zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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