BAG - Urteil vom 28.05.2014
7 AZR 404/12
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3 S. 1, 2, 3; BetrVG § 78 S. 2; SGB IX § 96 Abs. 6; BPersVG § 46 Abs. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 156
AuR 2014, 440
DB 2014, 2295
EzA-SD 2014, 15
NZA 2015, 564
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 10/11
ArbG Stuttgart, vom 30.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 3/09

Finanzielle Abgeltungsansprüche für Betriebsratstätigkeit

BAG, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 7 AZR 404/12

DRsp Nr. 2014/13299

Finanzielle Abgeltungsansprüche für Betriebsratstätigkeit

Orientierungssätze: 1. Hat ein Betriebsratsmitglied, das während eines Kündigungsschutzprozesses nicht beschäftigt wurde, aber seine Vergütung erhalten hat, während des Kündigungsschutzprozesses in seiner - fiktiven - persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrgenommen, hat es dafür weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch einen Anspruch auf Abgeltung nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG. 2. Nimmt ein Betriebsratsmitglied während seines Urlaubs Betriebsratsaufgaben wahr, geschieht dies regelmäßig nicht aus "betriebsbedingten Gründen" iSv. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. 3. § 96 Abs. 6 SGB IX sieht - anders als § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG, aber ebenso wie § 46 Abs. 2 BPersVG - keinen finanziellen Abgeltungsanspruch für die außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter vor.

§ 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG begründet keinen Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Abgeltung aufgewendeter Zeit in Geld. Vielmehr besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung, der sich nur dann in einen finanziellen Abgeltungsanspruch wandelt, wenn die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Arbeitgeber darauf beruft und deshalb Freizeitausgleich verweigert.