BVerfG - Beschluss vom 13.07.2016
1 BvR 617/12; 1 BvR 618/12
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; SGB XI § 82 Abs. 3 S. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
BSG, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 P 3/11 R
BSG, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 P 4/10 R

Finanzierung von Pflegeheimen in der sozialen Pflegeversicherung; Antrag auf Zustimmung der Behörde zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen

BVerfG, Beschluss vom 13.07.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 617/12; 1 BvR 618/12

DRsp Nr. 2018/2931

Finanzierung von Pflegeheimen in der sozialen Pflegeversicherung; Antrag auf Zustimmung der Behörde zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; SGB XI § 82 Abs. 3 S. 1; GG Art. 14;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Finanzierung von Pflegeheimen in der sozialen Pflegeversicherung.

1. Die Beschwerdeführerin betreibt in freigemeinnütziger Trägerschaft in mehreren Bundesländern Einrichtungen der Behinderten- und Altenpflege.

2. Für die seit 1994 beziehungsweise 2003 betriebenen Einrichtungen in Sachsen-Anhalt erhielt die Beschwerdeführerin einen Zuschuss in Höhe von 100 % der vom Land Sachsen-Anhalt als zuwendungsfähig angesehenen Baukosten; ein Teil der Baukosten war aus Eigenmitteln zu finanzieren.