OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.04.2021
1 L 49/19
Normen:
FamBeFöG LSA § 20; SGB VIII § 74;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 11.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 82/18

Förderfähigkeit von KZVK-Beiträgen eines freien Einrichtungsträgers einer Suchberatungsstelle im Rahmen einer freiwilligen, durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Förderung; Förderung von kirchlichen Einrichtungen mit öffentlichen Mitteln

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.04.2021 - Aktenzeichen 1 L 49/19

DRsp Nr. 2021/9062

Förderfähigkeit von KZVK-Beiträgen eines freien Einrichtungsträgers einer Suchberatungsstelle im Rahmen einer freiwilligen, durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Förderung; Förderung von kirchlichen Einrichtungen mit öffentlichen Mitteln

Zur fehlenden Förderfähigkeit von KZVK-Beiträgen eines freien Einrichtungsträgers einer Suchberatungsstelle im Rahmen einer freiwilligen, durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Förderung.

1. Bei der Förderung von privaten oder kirchlichen Einrichtungen mit öffentlichen Mitteln außerhalb bestehender grund- oder einfachgesetzlicher Verpflichtungen durch die öffentlichen Hand besteht eine Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur insoweit, dass die öffentliche Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten gewährt wird.2. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sich der Kreis der Zuwendungsempfänger aus Einrichtungsträgern zusammensetzt, die zur Zahlung einer Zusatzversicherung verpflichtet sind, und solchen, die eine solche Zusatzleistung nicht erbringen müssen.

Normenkette:

FamBeFöG LSA § 20; SGB VIII § 74;

Gründe

Der Antrag desKlägersauf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 15. Februar 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. April 2019 hat keinen Erfolg.