I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihm Berufsausbildungsbeihilfe zu bewilligen.
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