LSG Chemnitz - Urteil vom 11.10.2012
L 3 AL 63/11
Normen:
SGB III § 60 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 183/09

Förderungsfähigkeit einer zweiten Ausbildung für einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

LSG Chemnitz, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen L 3 AL 63/11

DRsp Nr. 2012/23494

Förderungsfähigkeit einer zweiten Ausbildung für einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

Eine Eignung für den mit der Zweitausbildung angestrebten Beruf kann nicht anhand eines Abgleichs mit dem Aufgabenzuschnitt und den Bedingungen eines konkreten einzelnen Arbeitsplatzes erfolgen. Ob eine dauerhafte berufliche Eingliederung nach aller Voraussicht erreicht wird, kann nur anhand des allgemeinen Berufsbildes eingeschätzt werden.

Eine Eignung für den mit der Zweitausbildung angestrebten Beruf kann nicht anhand eines Abgleichs mit dem Aufgabenzuschnitt und den Bedingungen eines konkreten einzelnen Arbeitsplatzes erfolgen. Ob eine dauerhafte berufliche Eingliederung nach aller Voraussicht erreicht wird, kann nur anhand des allgemeinen Berufsbildes eingeschätzt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 60 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihm Berufsausbildungsbeihilfe zu bewilligen.