VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.10.2021
12 S 1650/20
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 10749/18

Förderungsleistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2021 - Aktenzeichen 12 S 1650/20

DRsp Nr. 2021/16411

Förderungsleistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2020 - 11 K 10749/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Klägerin vom 27.05.2020 gegen den am 13.05.2020 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigen für das Klageverfahren abgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg.

Mit dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten vom 23.07.2018 und dem nachfolgenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.10.2018 ist der Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bescheids der Beklagten vom 31.07.2014, mit welchem u.a. Förderungsleistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2014 in Höhe von insgesamt 4.690,- EUR von der Klägerin zurückgefordert wurden, abgelehnt worden.