LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.10.2009
13 Sa 1393/09
Normen:
BGB § 311 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 4; TzBfG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 16/09

Folgen des Verlängerns der Kündigungsfrist [hier: sechsmalig]; Anwendbarkeit der Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1393/09

DRsp Nr. 2010/10754

Folgen des Verlängerns der Kündigungsfrist [hier: sechsmalig]; Anwendbarkeit der Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen

Das sechsmalige Verlängern der Kündigungsfrist nach einer nicht angegriffenen Kündigung stellt keine Abwicklungsverträge, sondern Befristungen dar, die an § 14 Abs. 1 TzBfG zu messen sind.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 10.06.2009 - 2 Ca 16/09 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2008 bis zum Ablauf des 31.03.2009 fortbestand.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 4; TzBfG § 14 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Fortbestehen ihres Arbeitsverhältnisses um weitere drei Monate.

Der 57jährige Kläger war bei dem Beklagten, einem Insolvenzverwalter, bzw. der Gemeinschuldnerin seit dem 01.08.2002 als Anlagenfahrer/Ätzer beschäftigt.

Mit Schreiben vom 28.04.2008 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008. Diese Kündigung hat der Kläger nicht angegriffen.