Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 5. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat der Beklagten deren Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers werden an die Staatskasse zu zahlende Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend €) auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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