BSG - Urteil vom 04.09.2018
B 12 R 4/17 R
Normen:
SGB IV § 28f Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2019, 142
BSGE 126, 226
NZA 2019, 682
NZS 2019, 159
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 643/17
SG Karlsruhe, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1830/13

Forderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie von SäumniszuschlägenFeststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-AgenturenPersonenbezogene Schätzung von Arbeitsentgelt

BSG, Urteil vom 04.09.2018 - Aktenzeichen B 12 R 4/17 R

DRsp Nr. 2018/18075

Forderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie von Säumniszuschlägen Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen Personenbezogene Schätzung von Arbeitsentgelt

1. Die aus dem Gleichstellungsgrundsatz des Arbeitnehmerüberlassungsrechts ("equal pay") für Leiharbeitnehmer resultierenden Lohnansprüche betreffen nicht einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt und unterliegen nach dem Entstehungsprinzip der Beitragspflicht. 2. Die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers ist verletzt, wenn er Lohnunterlagen nicht oder unzureichend führt oder seine Dokumentationen im Rahmen der Betriebsführung nicht vorlegt. 3. Die Schätzung der Lohndifferenz zwischen Leiharbeitnehmern und Beschäftigten außerhalb der Leiharbeitsbranche ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Anschluss an BSG vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R = BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6).