BGH - Urteil vom 10.07.2007
VI ZR 192/06
Normen:
SGB VI § 179 Abs. 1 lit. a ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1123
BGHZ 173, 169
DAR 2007, 639
MDR 2007, 1370
VRS 113, 267
VersR 2007, 1536
zfs 2007, 681
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 334/05
LG Osnabrück, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3682/04

Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer Behindertewerkstatt

BGH, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen VI ZR 192/06

DRsp Nr. 2007/15875

Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer Behindertewerkstatt

»Erstattet der Bund dem Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI die Rentenversicherungsbeiträge für ein Verkehrsunfallopfer, welches infolge seiner unfallbedingten Verletzungen in der Werkstatt beschäftigt wird, so besteht ein Ersatzanspruch des Bundes gegen den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer gemäß § 179 Abs. 1 a SGB VI nur dann, wenn der Geschädigte hinsichtlich seiner rentenversicherungsrechtlichen Stellung einen konkreten Schaden erlitten hat; dies ist der Fall, wenn die vom Bund erstatteten Rentenversicherungsbeiträge nötig waren, um dem Geschädigten die Stellung in der Rentenversicherung zu erhalten, die er im Zeitpunkt des Unfalls inne hatte, oder wenn der Geschädigte während des in Frage stehenden Zeitraums ohne den Unfall aus sonstigen Gründen rentenversicherungspflichtig geworden wäre und deshalb Beiträge hätte abführen müssen.«

Normenkette:

SGB VI § 179 Abs. 1 lit. a ;

Tatbestand:

Das klagende Land nimmt die Beklagte, einen Haftpflichtversicherer, in Prozessstandschaft für die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz aus nach § 179 Abs. 1 a SGB VI übergegangenem Recht in Anspruch.