6/14.4.1 Formanforderungen

Autor: Weyand

Schriftformerfordernis

Das Arbeitszeugnis ist gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO schriftlich zu erteilen; die elektronische Form als ein elektronisch gespeicherter Text, der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen wird (§ 126a BGB), ist gem. § 109 Abs. 3 GewO ausgeschlossen. Auch ein in Textform (vgl. § 126b BGB) erstelltes Zeugnis, z.B. ein Fax, eine E-Mail oder ein Telegramm, erfüllt nicht die Formanforderungen.

Geschäftspapier des Arbeitgebers, Maschinenschrift

Für das Arbeitszeugnis ist haltbares und den Geschäftsgepflogenheiten entsprechendes Papier zu verwenden.1) Werden vom Arbeitgeber üblicherweise Firmenbögen verwendet, ist auch das Zeugnis darauf zu erteilen.2) Zudem ist der Text grundsätzlich in maschinenschriftlicher Form auszustellen und ein einheitlicher Schrifttyp zu verwenden; die Schrifttypgröße 10 genügt den üblichen Anforderungen.3) Die Texterstellung mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms ist inzwischen üblich, kann aber, wenn der Arbeitgeber über ein solches Programm noch nicht verfügt, nicht verlangt werden.