LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 13.08.2002
16 Ta 255/02
Normen:
ZPO § 888 ; BGB § 630 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 17.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 509/00

Berücksichtigung des Erfüllungseinwands in Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO - Anforderungen an ein Arbeitszeugnis

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 13.08.2002 - Aktenzeichen 16 Ta 255/02

DRsp Nr. 2003/13710

Berücksichtigung des Erfüllungseinwands in Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO - Anforderungen an ein Arbeitszeugnis

»1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist der Erfüllungseinwand des Schuldners dann zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn die die Erfüllung des titulierten Anspruchs begründenden Tatsachen unstreitig sind.2. Zu den Anforderungen, die ein Schriftstück erfüllen muss, damit es den Merkmalen eines Arbeitszeugnisses genügt, gehört auch eine äußere Form, die den Gepflogenheiten des Geschäftslebens Rechnung trägt. Die Verwendung der Schriftgrösse +101/2 trägt dem Rechnung.«

Normenkette:

ZPO § 888 ; BGB § 630 ;

Gründe: