OVG Bremen - Beschluss vom 28.04.2023
1 B 77/23
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1 und S. 3-4 und S. 6; SGB VIII § 50;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 15.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 478/23

Formale Anforderungen an die Beschwerde; Gewährung von Akteneinsicht in einer Kindschaftssache

OVG Bremen, Beschluss vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 1 B 77/23

DRsp Nr. 2023/6885

Formale Anforderungen an die Beschwerde; Gewährung von Akteneinsicht in einer Kindschaftssache

1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 15. März 2023 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 1 und S. 3-4 und S. 6; SGB VIII § 50;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm in einer Kindschaftssache Akteneinsicht zu gewähren.

Der Antragsteller ist der leibliche Vater der am ... geborenen ... Derzeit ist vor dem Oberlandesgericht Bremen eine das Umgangsrecht des Antragstellers mit seiner Tochter betreffende Kindschaftssache anhängig (Az.: ...). In diesem Zusammenhang begehrt er beim Amt für Soziale Dienste Einsicht in die dort geführten Akten, Az. ...