LAG Baden-Württemberg, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 6/03
ArbG Stuttgart, vom 01.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 261/02
Formelle Betriebsverfassung - Gesamtbetriebsausschuss; Erweiterung um zusätzliche Mitglieder
BAG, Beschluß vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 37/04
DRsp Nr. 2005/10817
Formelle Betriebsverfassung - Gesamtbetriebsausschuss; Erweiterung um zusätzliche Mitglieder
»Vergrößert sich die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und dadurch nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses, weil die Betriebsräte der nach § 613aBGB übergegangenen Betriebe ebenfalls Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt haben, sind alle weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach dem Prinzip der Verhältniswahl neu zu wählen. Ein Nachrücken von Ersatzmitgliedern oder eine Nachwahl, beschränkt auf die zusätzlichen Sitze, ist unzulässig.«
Orientierungssätze:1. Gehen nach § 613aBGB Betriebe auf den Arbeitgeber über, entsenden die Betriebsräte der hinzugekommenen Betriebe nach § 47 Abs. 2BetrVG Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Damit vergrößert sich der fortbestehende Gesamtbetriebsrat entsprechend.2. Die höhere Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats kann nach der Zahlenstaffel des § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dazu führen, dass sich auch die Zahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses erhöht.
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