BAG - Beschluß vom 16.03.2005
7 ABR 37/04
Normen:
BetrVG § 51 Abs. 1 § 47 Abs. 1, 2, 4 § 27 Abs. 1 § 21 § 22 § 13 Abs. 2 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 386
BAGE 114, 110
BAGReport 2005, 329
BB 2005, 2360
DB 2005, 1696
NZA 2005, 1069
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 6/03
ArbG Stuttgart, vom 01.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 261/02

Formelle Betriebsverfassung - Gesamtbetriebsausschuss; Erweiterung um zusätzliche Mitglieder

BAG, Beschluß vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 37/04

DRsp Nr. 2005/10817

Formelle Betriebsverfassung - Gesamtbetriebsausschuss; Erweiterung um zusätzliche Mitglieder

»Vergrößert sich die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und dadurch nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses, weil die Betriebsräte der nach § 613a BGB übergegangenen Betriebe ebenfalls Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt haben, sind alle weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach dem Prinzip der Verhältniswahl neu zu wählen. Ein Nachrücken von Ersatzmitgliedern oder eine Nachwahl, beschränkt auf die zusätzlichen Sitze, ist unzulässig.«

Orientierungssätze: 1. Gehen nach § 613a BGB Betriebe auf den Arbeitgeber über, entsenden die Betriebsräte der hinzugekommenen Betriebe nach § 47 Abs. 2 BetrVG Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Damit vergrößert sich der fortbestehende Gesamtbetriebsrat entsprechend. 2. Die höhere Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats kann nach der Zahlenstaffel des § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dazu führen, dass sich auch die Zahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses erhöht.