BAG - Beschluß vom 01.12.2004
7 ABR 18/04
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 § 50 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 237
BAGReport 2005, 319
EWS 2005, 430
NZA 2005, 1016
ZIP 2005, 1656
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 68/03
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 572/02

Formelle Betriebsverfassung - Nutzung des Intranet durch Betriebsrat

BAG, Beschluß vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 7 ABR 18/04

DRsp Nr. 2005/6616

Formelle Betriebsverfassung - Nutzung des Intranet durch Betriebsrat

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf haben, Informationen in einem vom Arbeitgeber im Unternehmen eingerichteten Intranet zu veröffentlichen. Zur Informations- und Kommunikationstechnik iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch ein unternehmens- oder betriebsinternes Intranet. 2. Hat der Arbeitgeber das Intranet nur unternehmensweit und damit betriebsübergreifend ausgestaltet, steht das dem Nutzungsanspruch des Betriebsrats nicht entgegen. Denn der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, entweder technisch den Zugriff zur Homepage des Betriebsrats auf die von ihm vertretenen Arbeitnehmer zu beschränken oder durch Anweisung den Arbeitnehmern der anderen Betriebe den Zugriff zu untersagen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 § 50 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat die Veröffentlichung von Informationen im betriebsübergreifenden Intranet zu gestatten.