LAG Nürnberg - Urteil vom 28.05.2021
8 Sa 310/20
Normen:
ZPO § 341;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6237/19

Formerfordernis für den Einspruch gegen ein VersäumnisurteilErfüllung der gesetzlichen Schriftform bei einem Computerfax

LAG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 310/20

DRsp Nr. 2021/12675

Formerfordernis für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil Erfüllung der gesetzlichen Schriftform bei einem Computerfax

1. Bei der Übermittlung von Schriftstücken wie z.B. dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, die elektronisch erstellt und versandt werden, ohne dass ein Originalschriftsatz vorhanden ist - wie dies bei einem Computerfax der Fall ist -, ist eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich. 2. Bei einem Computerfax ist nur eine eingescannte Unterschrift oder eine Unterschrift per Pad möglich. Ein solcher Text kann nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen werden. Der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, wird auch bei der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes per Computerfax gewahrt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.07.2020, Az. 7 Ca 6237/19, aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Arbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 341;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus einem durch ordentliche Arbeitnehmerkündigung beendeten Arbeitsverhältnis.