BAG - Beschluss vom 09.12.2008
1 ABR 80/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126b;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 73/06
ArbG Trier, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 8/06

Formerfordernisse der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG

BAG, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 80/07

DRsp Nr. 2009/10107

Formerfordernisse der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG

1. Zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt die Einhaltung der Textform des § 126b BGB. §§ 126 ff. BGB gelten unmittelbar nur für Rechtsgeschäfte. Die Verweigerung der Zustimmung und ihre Mitteilung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist kein Rechtsgeschäft, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf eine solche sind §§ 126 ff. BGB allenfalls analog anwendbar. Das setzt jeweils die gleiche Interessenlage wie bei Rechtsgeschäften voraus. 2. Das Schriftlichkeitserfordernis ist deshalb auch dann erfüllt, wenn die Formerfordernisse im Übrigen eingehalten sind und nur die (handschriftliche) Unterschrift unter der Urkunde fehlt.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2007 - 2 TaBV 73/06 - aufgehoben.

2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. November 2006 - 4 BV 8/06 - wird hinsichtlich des mit ihr verfolgten Haupt-Widerantrags zurückgewiesen.

3. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung über den mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts verfolgten Hilfs-Widerantrag der Arbeitgeberin an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3;