1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2007 -
2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. November 2006 - 4 BV 8/06 - wird hinsichtlich des mit ihr verfolgten Haupt-Widerantrags zurückgewiesen.
3. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung über den mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts verfolgten Hilfs-Widerantrag der Arbeitgeberin an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
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