LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2006
6 Sa 827/05
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 § 145 § 241 § 305 Abs. 1 § 368 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 419/05

Formularmäßige Ausgleichsquittung mit Abwicklungsvereinbarung und Empfangsbekenntnis - keine Irrtumsanfechtung bei gedankenloser Unterschrift

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 827/05

DRsp Nr. 2007/1153

Formularmäßige Ausgleichsquittung mit Abwicklungsvereinbarung und Empfangsbekenntnis - keine Irrtumsanfechtung bei gedankenloser Unterschrift

1. Werden die Bestätigung des Empfangs von Arbeitspapieren, der Erhalt von Bargeld, die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich zum genannten Termin bereits beendet ist, mit der Erklärung des Arbeitnehmer verbunden, dass damit alle Ansprüche abgegolten sind, kann angesichts eines übersichtlichen und verständlichen Wortlautes der Erklärung nicht angenommen werden, dass die Ausgleichsquittung versteckt in die Erklärung aufgenommen wurde, insbesondere wenn die Überschrift bereits von einer Ausgleichsquittung spricht.2. Hat der Arbeitnehmer die Erklärung unterschrieben, ohne das Schriftstück zu lesen, steht ihm kein Anfechtungsrecht zu; wer sich keine Vorstellungen macht, kann sich auch nicht irren.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1 § 145 § 241 § 305 Abs. 1 § 368 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob durch das vom Kläger am 14.02.2005 unterschriebene Dokument (Bl. 41 d. A.) die Ansprüche erledigt sind, die der Kläger mit seiner Klage vom 17.02.2005, Gerichtseingang 21.02.2005, und der Klageerweiterung vom 27.05.2005 geltend gemacht hat.