LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.07.2014
10 Sa 187/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6562/10

Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlbarkeit einer Ausreisepauschale bei weniger als sechsmonatigem Aufenthalt im Ausland

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.07.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 187/13

DRsp Nr. 2015/15057

Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlbarkeit einer Ausreisepauschale bei weniger als sechsmonatigem Aufenthalt im Ausland

1. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel, nach der der Arbeitnehmer eine Ausreisepauschale anteilig zurückzahlen muss, wenn er sich nicht länger als sechs Monate im Ausland aufhält, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als unwirksam anzusehen. Die Klausel ist zu weit gefasst, wenn die Rückzahlungsverpflichtung auch dann entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis infolge einer Eigenkündigung oder einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers vorzeitig beendet wird (im Anschluss an die Rspr. zu Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten). 2. Der Anwendungsausschluss in § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB zugunsten von Tarifverträgen greift dann nicht ein, wenn die Tarifvertragsparteien die Regelung den Arbeitsvertragsparteien überlassen. Der Ausschluss der AGB-Kontrolle ist nur dann gerechtfertigt, falls die Tarifvertragsparteien selbst eine inhaltliche Regelung treffen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2012 - 8 Ca 6562/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand: