LAG Hamm - Beschluss vom 01.08.2014
14 Ta 344/14
Normen:
§ 114 Abs. 1, § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO; § 202 Abs. 1 BGB; § 307 BGB; § 309 Nr. 7;
Fundstellen:
AuR 2014, 386
EzA-SD 2014, 7
NZA-RR 2014, 580
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 174/14

Formularmäßige Vereinbarung einer umfassenden Ausschlussfrist von drei Monaten für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem ArbeitsverhältnisBewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitnehmers nach Ablauf der FristBerücksichtigung von Zuzahlungen für Medikamente bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 14 Ta 344/14

DRsp Nr. 2014/13475

Formularmäßige Vereinbarung einer umfassenden Ausschlussfrist von drei Monaten für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitnehmers nach Ablauf der Frist Berücksichtigung von Zuzahlungen für Medikamente bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Die in einem Formulararbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Ausschlussfrist von drei Monaten für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, steht der Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO für Ansprüche des Arbeitnehmers, welche nicht rechtzeitig im Sinne dieser Regelung geltend gemacht wurden, nicht entgegen. An der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit dieser Klausel bestehen weiterhin Bedenken, die eine Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren erfordern, für das der Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, im Wege der Prozesskostenhilfe zugänglich zu machen ist.