LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.01.2006
13 Sa 1176/05
Normen:
BGB § 280 § 281 § 307 § 308 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 363
NZA-RR 2006, 289
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 441/04

Formularmäßiger Widerrufsvorbehalt für Privatnutzung eines Dienstwagens nur bei Angabe der Widerrufsgründe - ergänzende Vertragsauslegung in Altfällen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 1176/05

DRsp Nr. 2006/20075

Formularmäßiger Widerrufsvorbehalt für Privatnutzung eines Dienstwagens nur bei Angabe der Widerrufsgründe - ergänzende Vertragsauslegung in Altfällen

»Der in einem Formularvertrag vereinbarte Widerrufsvorbehalt für die Privatnutzung eines Dienstwagens ist nur wirksam, wenn die Widerrufsgründe angegeben sind. Für Vereinbarungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist jedoch eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (im Anschluss an BAG vom 12.01.2005, 5 AZR 364/04).«

Normenkette:

BGB § 280 § 281 § 307 § 308 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen entgangener Privatnutzung eines Dienstwagens, Zahlung des Weihnachtsgeldes 2004 und Provision aus dem Verkauf eines Minibaggers im Januar 2005.

Der Kläger war vom 01.05.1995 bis zum 31.12.2004 als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte vermietet und verkauft Baufahrzeuge. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers vom 28.09.2004 zum 31.12.2004. Mit Schreiben vom 01.10.2004 (Bl. 20 d.A.) stellte die Beklagte den Kläger von der Arbeitsleistung frei, widerrief die Nutzung des Firmenfahrzeugs für private Zwecke und forderte den Kläger auf, das Fahrzeug herauszugeben.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag aus 1995. Unter IV haben die Parteien vereinbart:

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