LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.09.2005
11 Sa 7/05
Normen:
BGB § 126 Abs. 1 § 174 § 180 Satz 1 § 623 ; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
ZIP 2006, 100
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 138/04

Formunwirksamkeit einer nur von einem lediglich gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH unterzeichneten Kündigungserklärung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 7/05

DRsp Nr. 2005/18033

Formunwirksamkeit einer nur von einem lediglich gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH unterzeichneten Kündigungserklärung

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1 § 174 § 180 Satz 1 § 623 ; BetrVG § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.

Der Kläger ist seit 01.02.1995 bei der Beklagten zuletzt in der Funktion eines Vertriebsleiters für den Bereich Vertrieb Süd tätig. Die ursprünglichen Arbeitsbedingungen waren niedergelegt im Anstellungsvertrag vom 29.12.1994, der seitens der Beklagten von zwei zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben worden war. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Fixum von EUR 7.158,00 brutto, unter Berücksichtigung einer erfolgsabhängigen Tantieme belief sich sein Jahreseinkommen im Jahr 2003 auf insgesamt ca. EUR 250.000,00.