LAG München - Beschluss vom 13.07.2006
6 Sa 1150/06
Normen:
BGB § 242 § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 367/05

Formwidrige Eigenkündigung des Arbeitnehmer

LAG München, Beschluss vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1150/06

DRsp Nr. 2006/27990

Formwidrige Eigenkündigung des Arbeitnehmer

»Eigenkündigung des Arbeitnehmers ohne Einhaltung der Schriftform; Kündigung unwirksam; Verstoß gegen Treu und Glauben abgelehnt.«

Normenkette:

BGB § 242 § 623 ;

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, den Fortbestand des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses festgestellt zu bekommen, hat nur zum Teil auch Erfolg. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 3. März 2005 (Blatt 25 der Akte) ausgesprochene Kündigung, dem Kläger zugegangen erst am 9. März 2005 (§ 138 Abs. 3 ZPO), ist als Probezeitkündigung rechtlich zunächst einmal nicht zu beanstanden, der allgemeine Kündigungsschutz (§ 1 KSchG) kann zu Gunsten des Klägers noch nicht eingreifen. Sie hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aber nur unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen (§ 622 Art. 3 BGB) und damit zum 23. März 2005 aufgelöst. Kürzere Fristen für eine Probezeitkündigung wie die arbeitsvertraglich vorgesehene Frist von drei Arbeitstagen können einzelvertraglich nicht wirksam vereinbart werden (§ 622 Abs. 4 BGB). Eine tarifvertragliche Regelung dieses Inhalts kommt auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zur Anwendung.