LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2006
8 Sa 530/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 4 ; BGB § 125 Satz 1 § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2948/05

Formwirksame Befristungsvereinbarung im Arbeitvertrag eines Tierpflegers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 530/06

DRsp Nr. 2007/9777

Formwirksame Befristungsvereinbarung im Arbeitvertrag eines Tierpflegers

1. Aus der bloßen Angabe des Arbeitsvertragsbeginns im schriftlichen Arbeitsvertrag (01.11.2004) ergibt sich nicht zwingend, dass vor der unstreitig (am 02.11.2004) erfolgten Unterzeichnung des Vertrages ein übereinstimmender Wille zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Vertragsbeginn (01.11.2004) ein Feiertag gewesen ist und der Arbeitnehmer an diesem Tag noch keine Arbeitsleistung erbracht hat.2. Mit der Wendung "bin ich bereit, Sie ab dem 02.11.2004 befristet bis zum 31.10.2006 als Tierpfleger .. einzustellen", ist noch keine gefestigte befristete Einstellung gewollt; vielmehr liegt damit eine bloße (zukunftsgerichtete) Absichtserklärung vor, insbesondere wenn im weiteren Verlauf des Anschreibens eine klare Terminsbestimmung zur Erledigung der Einstellungsformalitäten für den 02.11.2006 um 8.30 Uhr in der Standortverwaltung getroffen wird.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 4 ; BGB § 125 Satz 1 § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren (nur noch) um die Frage, ob eine formnichtige Befristung vereinbart wurde.

Auf seine Bewerbung vom 03.08.2004 und ein Vorstellungsgespräch vom 02.09.2004 hin erhielt der Kläger unter dem Datum vom 12.10.2004 von der Standortverwaltung U. - ein Schreiben folgenden Inhalts: