BAG - Beschluss vom 05.10.2010
1 ABR 31/09
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 3 S. 4; BGB § 126a; BGB § 126b;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 75
BAGE 135, 377
DB 2011, 537
NZA 2011, 420
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 7/08
ArbG Rostock, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/07

Formwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs; Unterschriftleistung des Vorsitzenden der Einigungsstelle

BAG, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 31/09

DRsp Nr. 2011/1846

Formwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs; Unterschriftleistung des Vorsitzenden der Einigungsstelle

Die Unterzeichnung eines Einigungsstellenspruchs durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle kann nach dem Rechtsgedanken des § 126 Abs. 3 BGB nicht durch die elektronische Form (§ 126a BGB) und auch nicht durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt werden. Orientierungssätze: 1. Der Einigungsstellenvorsitzende muss den Betriebsparteien ein von ihm unterzeichnetes Schriftstück, das den Spruch beinhaltet, zuleiten. Fehlt es hieran, ist der von der Einigungsstelle zuvor beschlossene Spruch unwirksam. 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Formwirksamkeit ist regelmäßig der Zeitpunkt, in dem der Einigungsstellenvorsitzende den Betriebsparteien den Spruch mit der Absicht der Zuleitung iSd. § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG übermittelt hat. Die erstmalige Zuleitung eines unterzeichneten Einigungsstellenspruchs während des Rechtsbeschwerdeverfahrens vermag den Formmangel daher nicht zu heilen.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin und unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Februar 2009 - 3 TaBV 7/08 - aufgehoben, soweit es die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen hat.