OLG Köln - Beschluss vom 03.09.2003
19 U 71/03
Normen:
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände § 35a S. 1 lit. a ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 333
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 7/02

Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses trotz Verlagerung der Beschäftigung

OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 19 U 71/03

DRsp Nr. 2003/15945

Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses trotz Verlagerung der Beschäftigung

Eine fortdauernde Pflichtversicherung einer Beschäftigten durch ein Mitglied der Rheinischen Zusatzversorgungskasse i.S.v. § 35 a Satz 1 lit a) ihrer Satzung liegt jedenfalls dann vor, wenn die zunächst beim Kreis (hier: dem Kreis Moers) Beschäftigte in einen von diesem und anderen Kreisen getragenen Zweckverband (hier: Zweckverband Kommunales Rechenzentrum) überführt und anschließend wieder vom Kreis übernommen wird; die über den gesamten Zeitraum erfolgte Beibehaltung der Personalnummer und eine unterbliebene Trennung der einzelnen Beschäftigungszeiten in den Gehaltsabrechnungen sowie die zuletzt erfolgte Übernahme durch den Kreis unter Anrechnung der zuvor abgeleisteten Dienst- und Beschäftigungszeiten belegen die Fortführung des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses bei dem Kreis als Mitglied der Versorgungskasse.

Normenkette:

Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände § 35a S. 1 lit. a ;

Gründe:

Das Rechtsmittel der Beklagten ist gemäß § 522 II ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.