Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2018 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Krankengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen ab 14. März 2018, längstens bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2017, zu gewähren. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Instanzen.
I.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die vorläufige Zahlung von Krankengeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
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