LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.12.2006
7 (1) Sa 763/06
Normen:
BGB § 242 § 613a Abs. 5, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen - 3 Ca 2277/05 lev - 17.05.2006,

Fortbestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer bei rechtszeitigem und wirksamem Widerspruch gegen Übergang eines Betriebsteils - Widerspruchsfrist bei fehlerhafter Unterrichtung zur Haftung bei Betriebsübergang - kein Verzicht auf Widerspruch durch Vertragsfortführung mit Betriebserwerber oder unterlassene Kündigungsschutzklage während der Widerspruchsfrist

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 7 (1) Sa 763/06

DRsp Nr. 2007/9559

Fortbestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer bei rechtszeitigem und wirksamem Widerspruch gegen Übergang eines Betriebsteils - Widerspruchsfrist bei fehlerhafter Unterrichtung zur Haftung bei Betriebsübergang - kein Verzicht auf Widerspruch durch Vertragsfortführung mit Betriebserwerber oder unterlassene Kündigungsschutzklage während der Widerspruchsfrist

»1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist. 2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. 3. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden. 4. Läuft die Widerspruchsfrist wegen einer fehlerhaften Unterrichtung nicht, so kann in der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung kein konkludenter Verzicht des Arbeitnehmers auf die Ausübung des Widerspruchsrechts gesehen werden. § 7 KSchG steht diesem Ergebnis nicht entgegen.