OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.02.2006
12 U 246/05
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 817
NZA-RR 2006, 318
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 128/05

Fortführung einer fondsgebundenen Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung nach einem Arbeitsplatzwechsel

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2006 - Aktenzeichen 12 U 246/05

DRsp Nr. 2006/21376

Fortführung einer fondsgebundenen Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung nach einem Arbeitsplatzwechsel

»Bei einer zur Erfüllung einer beitragsorientierten Leistungszusage i.S. von § 1 Abs. 2 Nr.1 BetrAVG genommenen Direktversicherung kann der Versicherer die Zustimmung zur Vertragsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber des versicherten Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen verweigern.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Voraussetzungen der Fortführung einer fondsgebundenen Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung nach einem Arbeitsplatzwechsel des Kläger.

Der frühere Arbeitgeber D des Klägers hatte als Versicherungsnehmer bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Mit dem Kläger war vereinbart, dass jährliche Sonderbezüge in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG i.d.F. bis 31.12.2001 umgewandelt werden (beitragsorientierte Leistungszusage). Das Arbeitsverhältnis endete zum 2003. Die D machte von ihren Rechten gem. § 2 BetrAVG Gebrauch. Die Versicherungsnehmerstellung wurde auf den Kläger übertragen.