BVerwG - Beschluss vom 25.06.2003
6 P 1.03
Normen:
BPersVG § 73 ; SGB V § 144 § 168a ;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Bf 305/01
VG Hamburg, vom 11.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VG FB 1/2001

Fortgeltung einer Dienstvereinbarung; Vereinigung von Krankenkassen

BVerwG, Beschluss vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 6 P 1.03

DRsp Nr. 2003/10107

Fortgeltung einer Dienstvereinbarung; Vereinigung von Krankenkassen

»Vereinigt sich eine große Krankenkasse mit einer kleinen, so gilt eine bei der großen Kasse bestehende Dienstvereinbarung fort, wenn deren Dienststellen - bei gleichzeitiger Auflösung der Dienststellen der kleinen Kasse - unverändert weiter bestehen oder der Dienststellenorganismus der großen Kasse seine Identität wahrt.«

Normenkette:

BPersVG § 73 ; SGB V § 144 § 168a ;

Gründe:

I.

Am 9. Juli 1991 schloss die Techniker Krankenkasse mit ihrem Hauptpersonalrat eine Dienstvereinbarung über die Arbeit an Geräten der Informationstechnik ab. Ein im Oktober 1997 im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren anhängig gemachtes Begehren des Beteiligten, die Dienstvereinbarung ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. März 1998 - 1 VG FB 17/97 - ab. Die Beschwerde des Beteiligten wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 Bf 303/98.PVB - zurück. Die durch Beschluss vom 2. Mai 2000 - BVerwG 6 PB 1.00 - nur hinsichtlich der Pausenregelung im § 8 Abs. 1 der Dienstvereinbarung zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten wies der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2001 - BVerwG 6 P 6.00 - zurück.