VG Magdeburg, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 1303/04
Fortgeltungsklausel in Heimverträgen: Fortgeltungsklausel; Heimvertragsrecht
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 3 L 55/06
DRsp Nr. 2009/3228
Fortgeltungsklausel in Heimverträgen: Fortgeltungsklausel; Heimvertragsrecht
Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG sind Vereinbarungen über die Fortgeltung eines Heimvertrags hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten zulässig, soweit ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschritten wird. Eine entsprechende Regelung ist in § 87 a Abs. 1SGB XI jedoch nicht enthalten. § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG ist für den Kreis der pflegeversicherten Heimbewohner, welche Leistungen im Sinne der §§ 41 bis 43SGB XI beziehen, nicht anwendbar, weil er bei wörtlicher und gesetzessystematischer Auslegung des § 5 Abs. 5HeimG i. V. m. § 87 a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von den letztgenannten Vorschriften als vorrangige Sonderregelung (lex specialis) verdrängt wird. Soweit § 5 Abs. 5HeimG für den vorbenannten Personenkreis ausdrücklich u. a. auf das Achte Kapitel des SGB XI (§§ 82 ff. einschließlich § 87 aSGB XI) verweist, bedeutet dies zugleich, dass abweichende Regelungen des allgemeinen Heimrechts, hier § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG, keine Anwendung finden.
Die Klägerin wendet sich gegen eine heimrechtliche Anordnung nach § 17HeimG hinsichtlich einer Formulierung in einem von ihr entworfenen Musterheimvertrag.
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