LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.08.2009
2 Sa 54/09
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1915/08

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Rücknahme der Kündigung; unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers und unbegründeter Anspruch auf Nachteilsausgleich

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 54/09

DRsp Nr. 2009/23195

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Rücknahme der Kündigung; unbegründeter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers und unbegründeter Anspruch auf Nachteilsausgleich

1. Ein Antrag auf Feststellung, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, kann nicht mehr gestellt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nach Rücknahmeerklärung der Kündigung durch den Arbeitgeber monatelang einvernehmlich fortgesetzt wird. 2. Eine Entlassung im Sinne des § 113 Abs. 3 BetrVG liegt bei dieser Fallgestaltung ebenfalls nicht vor (siehe auch BAG 14.12.2004 - 1 AZR 504/03).

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Auflösungsantrag des Klägers und über Nachteilsausgleich. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 28.7.1997 als Rohrleitungsbauer mit einem Stundenlohn von 10,01 EUR brutto bei einer regelmäßig wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Mit Schreiben vom 28.05.2008, welches dem Kläger am 29.05.2008 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.9.2008. Zu diesem Zeitpunkt waren bei der Beklagten etwa 40 Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Zahl ist zwischenzeitlich erheblich reduziert worden.