I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. September 2016 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Einladung zu einem Termin beim Beklagten am 12. Januar 2015.
Die 1969 geborene Klägerin steht seit dem 1. November 2009 ununterbrochen beim Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
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