LAG Berlin - Urteil vom 15.10.1999
6 Sa 1235/99
Normen:
BGB §§ 140 297 ; KSchG § 12 ;
Fundstellen:
BuW 2000, 123
MDR 2000, 281
ZfSH/SGB 2000, 225
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 16344/98

Fortsetzungsverweigerungserklärung - Umdeutung in ordentliche Kündigung

LAG Berlin, Urteil vom 15.10.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 1235/99

DRsp Nr. 2000/8641

Fortsetzungsverweigerungserklärung - Umdeutung in ordentliche Kündigung

1. Eine nicht rechtzeitig abgegebene Fortsetzungsverweigerungserklärung i.S.d. § 12 KSchG kann gemäß § 140 BGB regelmäßig in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. 2. Auch durch eine nur versehentlich verspätet abgegebene Fortsetzungsverweigerungserklärung wird der Annahmeverzug des Arbeitgebers entsprechend § 297 BGB beendet, weil der Arbeitnehmer damit zum Ausdruck bringt, nicht mehr leistungsbereit zu sein.

Normenkette:

BGB §§ 140 297 ; KSchG § 12 ;

Tatbestand:

Der am 19. August 1962 geborene Kläger stand seit dem 1. September 1978 zunächst als Auszubildender und danach als Kfz-Mechaniker in den Diensten der Beklagten. Gemäß Nr. 1 seines Arbeitsvertrags vom 26. August 1981 waren die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des Berliner Kraftfahrzeug-Handwerks in ihrer jeweils letzten Fassung Bestandteil dieses Vertrags.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. November 1997 - 7 Ca 39982/96 - wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. September 1996 nicht aufgelöst worden war. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 30. November 1997 zugestellt, die es rechtskräftig werden ließ.