LSG Bayern - Beschluss vom 17.07.2017
L 7 AS 488/17 B ER
Normen:
SGG § 172;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 990/17

Fortwirkung einer erstinstanzlichen Beschränkung des Streitgegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 488/17 B ER

DRsp Nr. 2017/10160

Fortwirkung einer erstinstanzlichen Beschränkung des Streitgegenstandes im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine Beschränkung des Streitgegenstandes in der ersten Instanz wirkt auch in der Beschwerdeinstanz fort.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffern I und II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 172;

Gründe

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehren von Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) höhere Leistungen nach dem SGB II für den Monat Mai 2017.

Die Bf. zu 1) ist die Mutter der beiden im Dezember 2009 geborenen Zwillinge (Bf. zu 2 und 3). Die Bf. bewohnen in A-Stadt eine Mietwohnung (Gesamtmiete samt Garage 938,00 EUR) und beziehen seit März 2013 Leistungen nach dem SGB II, wobei die Bf. zu 2) und 3) Kindergeld und Unterhaltsvorschuss erhalten.

Die Bf. zu 1) ist seit 2005 Eigentümerin eines Hauses in R-Stadt mit drei Geschossen. Im Erdgeschoss war damals ein Leibgeding für den inzwischen verstorbenen Großvater eingetragen. Für das 1. Obergeschoss wurde ein Mietvertrag mit den Eltern der Bf. zu 1) auf Lebenszeit mit einer monatlichen Miete von 400,00 EUR vereinbart. Das 2. Obergeschoss war laut notariellem Kaufvertrag fremdvermietet.