OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.06.2005
VI-W (Kart) 5/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, b § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 24.03.2005

Franchisenehmers als arbeitnehmerähnliche Person

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2005 - Aktenzeichen VI-W (Kart) 5/05

DRsp Nr. 2005/12338

Franchisenehmers als arbeitnehmerähnliche Person

Ein Franchisenehmer ist wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar, wenn er keinen wesentlichen Entscheidungsspielraum beim Einkauf der Waren hat, keinen wesentlichen Einfluss auf seine Verkaufspreise hat, ihm die kaufmännische Organisation seines Geschäfts weitgehend vorgegeben ist, er sämtliche betriebswirtschaftlichen Daten offen zu legen hat und monatlich betriebswirtschaftliche Auswertungen, Inventurlisten und Aufstellungen über die verkauften Artikel vorzulegen muss und nicht einmal die Möglichkeit einer auf die eigene Region beschränkten Werbung ohne Genehmigung hat.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, b § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I.