BAG - Urteil vom 21.11.2006
9 AZR 176/06
Normen:
AVR Anlage 5 § 7 § 8 § 9 ; ArbZG § 2 § 3 § 6 § 7 § 12 § 25 ; BGB § 134 ; SGB IX § 124 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 447
AuR 2006, 447
BAG-Pressemitteilung Nr. 72/06
DB 2007, 1359
NZA 2007, 446
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 289/05
ArbG Koblenz, vom 07.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 787/04

Freistellung schwerbehinderter Arbeitnehmer von Mehrarbeit auch bei Bereitschaftsdienst in kirchlicher Einrichtungen

BAG, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 176/06

DRsp Nr. 2007/293

Freistellung schwerbehinderter Arbeitnehmer von Mehrarbeit auch bei Bereitschaftsdienst in kirchlicher Einrichtungen

Orientierungssätze:1. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nach § 124 SGB IX Anspruch, auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freigestellt zu werden.2. Mehrarbeit iSd. § 124 SGB IX ist diejenige Arbeit, welche über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich hinausgeht.3. Als Arbeitszeit gilt seit dem 1. Januar 2004 auch der Bereitschaftsdienst.4. Davon dürfen Regelungen der Kirchen oder der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nicht abweichen.

Normenkette:

AVR Anlage 5 § 7 § 8 § 9 ; ArbZG § 2 § 3 § 6 § 7 § 12 § 25 ; BGB § 134 ; SGB IX § 124 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welchem zeitlichen Umfange die Klägerin wöchentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.

Die Klägerin ist seit 1. Juli 1994 bei der Beklagten in dem von dieser betriebenen Jugendhilfezentrum B in M als Heilerziehungspflegerin beschäftigt. Kraft vertraglicher Vereinbarung gelten für das Arbeitsverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung.