Die Parteien streiten darüber, in welchem zeitlichen Umfange die Klägerin wöchentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.
Die Klägerin ist seit 1. Juli 1994 bei der Beklagten in dem von dieser betriebenen Jugendhilfezentrum B in M als Heilerziehungspflegerin beschäftigt. Kraft vertraglicher Vereinbarung gelten für das Arbeitsverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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