BSG - Beschluss vom 18.12.2014
B 1 KR 12/14 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 118/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1711/12

Freistellung vom gesetzlichen Eigenanteil bei Versorgung mit ZahnersatzGewährung rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht

BSG, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 12/14 BH

DRsp Nr. 2015/377

Freistellung vom gesetzlichen Eigenanteil bei Versorgung mit Zahnersatz Gewährung rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht

1. Unter welchen Voraussetzungen Versicherte bei der Versorgung mit Zahnersatz vom gesetzlichen Eigenanteil freizustellen sind, ist höchstrichterlich geklärt. 2. Danach kann eine Befreiung vom Eigenanteil bei der Versorgung mit Zahnersatz mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz der körperlichen Unversehrtheit unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung geboten sein, wenn eine frühere Leistung der KK den jetzigen Behandlungsbedarf veranlasst hat und sich als hoheitlicher Eingriff darstellt. 3. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. 4. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. 5. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte aber nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden.