LSG Hamburg - Urteil vom 20.08.2014
L 1 KR 118/13
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 55 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 05.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1711/12

Versorgung mit ZahnersatzBefreiung vom EigenanteilSchädliche Behandlungsmethode

LSG Hamburg, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 118/13

DRsp Nr. 2016/8638

Versorgung mit Zahnersatz Befreiung vom Eigenanteil Schädliche Behandlungsmethode

1. Mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz der körperlichen Unversehrtheit kann eine Befreiung vom Eigenanteil bei der Versorgung mit Zahnersatz geboten sein, wenn eine frühere Leistung der Krankenkasse den jetzigen Behandlungsbedarf veranlasst hat und sich als hoheitlicher Eingriff darstellt. 2. Dies gilt jedoch nur, wenn der früher behandelnde Zahnarzt verpflichtet war, eine ihm keinen Spielraum belassende gesetzliche Vorgabe zu beachten und nur eine bestimmte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anzuwenden. 3. Hat der Zahnarzt dagegen eine Behandlungsmethode gewählt, die sich im konkreten Fall als schädlich erweist, handelt es sich nicht um einen der Risikosphäre der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnenden Schaden; dessen Auswirkungen sind dann nach dem für die Ärzte und sonstige Leistungserbringer geltenden Haftungsrecht zu beurteilen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 55 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Umfang des Anspruchs des Klägers auf die Versorgung mit Zahnersatz.