Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Umfang des Anspruchs des Klägers auf die Versorgung mit Zahnersatz.
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