LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.10.2018
L 32 AS 523/18 NZB
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 11168/16

Freistellung vom Vergütungsanspruch eines ProzessbevollmächtigtenKostenerstattungsanspruch als FreistellungsanspruchNoch nicht beglichener Vergütungsanspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen L 32 AS 523/18 NZB

DRsp Nr. 2018/18412

Freistellung vom Vergütungsanspruch eines Prozessbevollmächtigten Kostenerstattungsanspruch als Freistellungsanspruch Noch nicht beglichener Vergütungsanspruch

1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X stellt, solange der Erstattungsgläubiger den Vergütungsanspruch seines Rechtsanwaltes noch nicht beglichen hat, einen Freistellungsanspruch dar; dies gilt jedenfalls soweit der Kostenerstattungsanspruch weder vom Erstattungsgläubiger an den Rechtsanwalt abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist.2. Der verfahrensrechtliche Kostenerstattungsanspruch, soweit der Erstattungsgläubiger den Vergütungsanspruch seines Rechtsanwaltes noch nicht beglichen hat, und auch der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch sind Freistellungsansprüche.3. In beiden Fällen ist nicht von einer gleichartigen Forderung gegenüber einer Geldforderung auszugehen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2 ;

Gründe:

I.