LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.02.2015
9 TaBV 8/14
Normen:
BetrVG § 9 S. 1; BetrVG § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2015, 333
NZA-RR 2015, 353
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 11/14

Freistellung von Betriebsratsmitgliedern unter Berücksichtigung der Anzahl regelmäßig beschäftigter Leiharbeitnehmer

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2015 - Aktenzeichen 9 TaBV 8/14

DRsp Nr. 2015/13306

Freistellung von Betriebsratsmitgliedern unter Berücksichtigung der Anzahl regelmäßig beschäftigter Leiharbeitnehmer

1. Auch bei einer jeweils individuell betrachtet nur vorübergehenden Überlassung eines Leiharbeitnehmers an den Entleiher kann gleichwohl die Stärke der Belegschaft dadurch gekennzeichnet sein, dass dort ständig Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, selbst dann, wenn unter den Leiharbeitnehmern eine erhebliche Fluktuation herrscht; der Begriff "in der Regel", der in § 38 Abs. 1 BetrVG verwendet wird, dient der Ermittlung einer für den Betrieb typischen Beschäftigtenzahl und sagt nichts darüber aus, ob diese Beschäftigten in diesem Betrieb bei individueller Betrachtung über eine längere Zeit tätig sein müssen. 2. § 38 Abs. 1 BetrVG enthält wie § 9 Satz 1 BetrVG eine an die Zahl der Beschäftigten geknüpfte Pauschalierung; ebenso wie es für die Größe des Betriebsrates nicht darauf ankommt, wie viel Arbeit die Beschäftigten dem Betriebsrat tatsächlich machen, kommt es genauso wenig im Rahmen der Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG darauf an, wie viel Arbeit im Einzelfall dem Betriebsrat durch die vorhandene Anzahl an Beschäftigten entsteht, da es sich gerade um eine unwiderlegliche Vermutung und damit auch um eine Pauschalierung der freizustellenden Betriebsratsmitglieder handelt.